Auszubildenden haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese ist festgelegt im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung.
Anspruch auf die jeweils gültige tarifliche Vergütung haben Auszubildende generell nicht. Voraussetzung dafür wäre die Mitgliedschaft im Verband medizinischer Fachberufe auf der Arbeitnehmerseite und die Mitgliedschaft im Bundesverband
Praktizierender Tierärzte auf der Arbeitgeberseite. Es existiert ein Gehaltstarifvertrag, auf den aber nur Mitglieder des Verbandes Zugriff haben.
Die meisten tierärztlichen Ausbildungspraxen zahlen trotzdem die tarifliche Vergütung.
Diese beträgt (seit dem 01.06.2025):
1. Ausbildungsjahr 900,00 €,
2. Ausbildungsjahr 1.000,00 €,
3. Ausbildungsjahr 1.100,00 €.
Möchte oder kann der Ausbildungsbetrieb nicht die Tarifvergütung zahlen, so ist zwingend die Mindestvergütung gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BBiG zu zahlen. Diese darf nicht unterschritten werden.
Mindestausbildungsvergütung seit dem 01.06.2025:
1. Ausbildungsjahr 720,00 €,
2. Ausbildungsjahr 805,00 €,
3. Ausbildungsjahr 921,00 €.
Sind Sie Auszubildende oder Auszubildender in einer Berliner Tierarztpraxis und haben Sie Fragen zu Ihrer Vergütung, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberaterin der Tierärztekammer Berlin.
Carolin Schwarzkopf
schwarzkopf@tierzaerztekammer-berlin.de
030-315 09 178 (Dienstag und Donnerstag)